AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Quin solutions nicht an, es sei denn, Quin solutions hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Quin solutions in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung für den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Quin solutions und dem Kunden in Abwicklung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Handelt es sich bei der Bestellung um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, so kann Quin solutions dieses innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.
(2) An technischen Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen Schriftstücken aller Art behält sich Quin solutions Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Preiserhöhung, Gegenansprüche

(1) Sofern nicht schriftlich Anderweitiges vereinbart wird, verstehen sich von Quin solutions angegebene Preise als Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Sofern ein vertraglich vereinbartes Datentransfervolumen (traffic) das für den jeweiligen Zeitabschnitt vereinbarte Volumen überschreitet, ist Quin solutions berechtigt, dem Kunden zusätzlich einen angemessenen Betrag in Rechnung zu stellen.
(2) Sofern nicht schriftlich Anderweitiges vereinbart wird, ist die Vergütung ohne Abzug zu zahlen wie folgt: Die Vergütung ist zu bezahlen mittels Lastschrifteinzug vom Bankkonto des Kunden bis spätestens zum dritten Werktag einer Abrechnungsperiode, im Falle einer monatlich zu bezahlenden Vergütung also spätestens bis zum dritten Werktag des Monats.
(3) Quin solutions ist berechtigt, die Vergütung für die angebotenen Leistungen erstmalig sechs Monate nach Abschluß dieses Vertrages angemessen zu erhöhen in den Grenzen billigen Ermessens. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn die Erhöhung prozentual der Erhöhung eines Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, geführt vom Statistischen Bundesamt, entspricht oder wenn EDV-Dienstleister als Vorlieferanten von Quin solutions im selben Verhältnis erhöhte Preise berechnen.
(4) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn solche Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Quin solutions anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis begründet ist.

§ 4 Lieferzeit, pauschalierter Schadensersatz

(1) Von Quin solutions angegebene Termine haben zur Voraussetzung, dass alle technischen Modalitäten der Leistung rechtzeitig geklärt werden können.
(2) Die pünktliche Einhaltung der Quin solutions obliegenden Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder löst er sich einseitig vom Vertrag, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, so ist Quin solutions berechtigt, den entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Quin solutions ist berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 50 % der vereinbarten Vergütung netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe als Schadensersatz zu verlangen. Dieser Schadensersatzbetrag in Höhe von 50 % der vereinbarten Netto-Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe ist zu bezahlen bis zum Ende der Vertragslaufzeit; die gegenüber Quin solutions kenntlich gemachte einseitige Lösung vom Vertrag durch den Kunden ist bei unbestimmter Dauer des Vertragsverhältnisses als ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden anzusehen, welche die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist (hierzu unten § 8) in Lauf setzt. Bis zu deren Ablauf ist Schadensersatz geschuldet.
(4) Der hiernach geschuldete Schadensersatz wird fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer beiderseitiger Erfüllung des Vertrages die geschuldete Vergütung fällig werden würde. Im Falle monatsweise zu bezahlender Vergütung wird somit der Schadensersatzbetrag monatsweise fällig. Quin solutions ist berechtigt, die addierten Schadensersatzbeträge in einem, angemessen abgezinsten und sofort fälligen Gesamtbetrag zu verlangen; abzuzinsen ist auf den Zeitpunkt der gegenüber Quin solutions kenntlich gemachten einseitigen Lösung vom Vertrag durch den Kunden mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(5) Sofern ein höherer Schaden nachzuweisen ist, ist Quin solutions berechtigt, auch einen solchen höheren Schaden ersetzt zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass als Folge des Annahmeverzuges oder der einseitigen Lösung vom Vertrag ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird als Erfolgsort der Leistung Quin solutions der Geschäftssitz von Quin solutions bestimmt.
(2) Gefahrübergang tritt dort ein.

§ 6 Wechselseitige Leistungspflichten

(1) Quin solutions Leistungen umfassen:

  • Bereitstellen von Speicherplatz auf einem Webserver
  • Betrieb/Wartung des Webservers
  • Bereitstellen eines Datenbankservers
  • 
Betrieb/Wartung eines Datenbankservers
  • 
Bereitstellen von Speicherplatz für E-Mails
  • Einrichtung von E-Mail-Adressen
  • Registrieren von Domains
  • 
Umleitung von Domains auf einen von Quin solutions betriebenen Server
  • Kundenberatung und Support für Kunden.

(2)
(a) Falls eine Prüfung ergibt, dass die vom Kunden gewünschten Domains schon vergeben sind, wird Quin solutions dem Kunden dies mitteilen. Weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich bereits vergebener Domains hat Quin solutions nicht. Quin solutions schuldet also nur die Anmeldung als solche, nicht deren Erfolg. Nicht zu den von Quin solutions übernommenen Verpflichtungen zählt: Tatsächliche und dauerhafte Registrierung der gewünschten Domains; Prüfung der gewünschten Domains darauf, ob deren Name kollidiert mit Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter.
(b) Quin solutions handelt bei der Anmeldung und bei allen weiteren gegenüber der Vergabestelle vorzunehmenden Handlungen als Vertreter des Kunden; Verpflichtungen aus der Anmeldung und Registrierung treffen ausschließlich den Kunden. Der Kunde erteilt Quin solutions für die Anmeldung und alle weiteren im Zusammenhang mit der Anmeldung gegenüber der Vergabestelle oder Dritten vorzunehmenden Handlungen hiermit Vollmacht. Wenn Quin solutions von Dritten auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird mit der Begründung, dass eine für den Kunden angemeldete Domain mit Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten eines solchen Dritten kollidiere, so ist Quin solutions aufgrund der erteilten Vollmacht berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit Wirkung für und gegen den Kunden auf die Domain zu verzichten nach ergebnislosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Sicherheitsleistung an Quin solutions in Höhe der zu erwartenden Kosten eines Rechtsstreits zwischen Quin solutions und einem solchen Dritten. Die Sicherheit muss in angemessener Höhe geleistet werden; angemessen ist die Sicherheitsleistung dann, wenn sie die Kosten (beiderseitige anwaltliche Vertretung und sonstige außergerichtliche Kosten, Gerichtskosten) der ersten Instanz eines solchen Rechtsstreits vollständig deckt. Kommt es zu einer Folgeinstanz, so ist Quin solutions berechtigt, erneut eine Frist zur Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Kosten der Folgeinstanz zu setzen; nach ergebnislosem Fristablauf ist Quin solutions aufgrund der erteilten Vollmacht berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit Wirkung für und gegen den Kunden auf die Domain zu verzichten.
(c) Der Kunde stellt Quin solutions frei von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund unzulässiger Verwendung einer Domain durch den Kunden.
(3) Für Beratung und Support des Kunden schuldet Quin solutions folgende Verfügbarkeitszeiträume: Täglich, jeweils 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr; in diesen Zeiträumen muss Quin solutions für den Kunden alternativ (nicht kumulativ) per Telefon, Fax oder E-Mail erreichbar sein. Erreichbarkeit bedeutet: Quin solutions muss von Montag bis einschließlich Freitag (Werktag, kein gesetzlicher Feiertag) innerhalb von spätestens drei Stunden gerechnet ab Eingang der Nachricht des Kunden und bezogen auf die Geschäftszeiten in beliebiger Form Kontakt mit dem Kunden aufnehmen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (maßgeblich für die Eigenschaft „gesetzlicher Feiertag“: Sitz von Quin solutions) muss Quin solutions innerhalb von spätestens fünf Stunden gerechnet ab Eingang der Nachricht des Kunden und bezogen auf die Geschäftszeiten in beliebiger Form Kontakt mit dem Kunden aufnehmen. Die Beratungs- und Support-Leistungen von Quin solutions sind auf 60 Minuten Zeitaufwand pro Kalendermonat beschränkt. Für einen darüber hinausgehenden Zeitaufwand verlangt Quin solutions eine zusätzliche Vergütung von derzeit netto 60,00 (in Worten: sechzig) Euro pro Stunde.
(4) Quin solutions ist weder berechtigt noch verpflichtet, die E-Mail-Kommunikation des Kunden zu überwachen oder zu kontrollieren. Quin solutions ist nicht verpflichtet, die vertragsgegenständlichen E-Mail-Accounts durch andere technische Vorkehrungen als marktüblich (mittlere Art und Güte) vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde nimmt davon Kenntnis und akzeptiert als Beschaffenheit der Leistungen von Quin solutions, dass nach dem marktüblichen Stand der Datensicherheit im Internet ein voll wirksamer Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter auf E-Mail-Kommunikation nicht möglich ist.
(5) Quin solutions schuldet eine Erreichbarkeit der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Internet-Infrastruktur mit folgender Beschaffenheit: Im rechnerischen Mittel von zwölf vollen Monaten ist eine Erreichbarkeit von 98,5 % geschuldet. Der Kunde weiß und akzeptiert, dass eine Erreichbarkeit von 100 % entweder technisch nicht realisierbar oder nur bei erheblich höherer Gegenleistung des Kunden, also höherer Vergütungsansprüche von Quin solutions zu verwirklichen wäre.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, im Falle von gestörter Nutzung des Web-Daten- oder E-Mail-Servers Quin solutions unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten; Benutzername und Kennwort und andere Zugangsberechtigungen sind so aufzubewahren, dass der Zugriff nur durch befugte Dritte möglich ist.
(8) Der Kunde übernimmt folgende Verpflichtungen hinsichtlich des ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatzes: Der Kunde verpflichtet sich, Speicherplatz Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich nur dann zur Nutzung überlassen, wenn Quin solutions zuvor einer derartigen Überlassung in Textform ( § 126 b BGB) zugestimmt hat. Der Kunde hat in seinen POP3-E-mail-Postfächern eingehende Nachrichten in angemessenen Abständen abzurufen. Quin solutions ist berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen eingegangene, aber nicht abgerufene E-mails ohne Vorankündigung zu löschen. Quin solutions ist berechtigt, eingegangene E-mails an den Absender zurückzuschicken, wenn die vereinbarte Kapazitätsgrenze überschritten wurde. Der Kunde verpflichtet sich, lediglich solche Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz zu speichern und über das Internet verfügbar zu machen und lediglich solche Inhalte mit Hilfe der vertragsgegenständlichen E-Mail-Accounts zu übermitteln, die nicht gegen vertragliche, gesetzliche oder berufsrechtliche Verbote verstoßen, denen der Kunde unterliegt. Sollten Dritte Quin solutions wegen eines Verstoßes des Kunden gegen ihm auferlegte vertragliche oder gesetzliche Verbote oder wegen unerlaubter Handlungen in Anspruch nehmen, die der Kunde unter Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Quin solutions begangen hat, so ist der Kunde verpflichtet, Quin solutions von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und Quin solutions sämtliche Kosten zu erstatten, die Quin solutions aufgrund eines solchen Sachverhalts entstehen.
(9) Quin solutions ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Falle eines mit Hilfe der Leistungen von Quin solutions begangenen Verstosses des Kunden gegen diesem auferlegte vertragliche, gesetzliche oder berufsrechtliche Verbote oder mit Hilfe der Leistungen von Quin solutions begangener unerlaubter Handlungen das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt auch im Falle folgender Handlungen des Kunden: Unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking); Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden oder Weiterleiten von Dateien aller Art (z. B. Spam, Mail-Bombing); Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning); Versand von E-mails an Dritte zu Werbezwecken ohne aufgrund bestehender Geschäftsverbindung des Kunden zum Empfänger oder vorangegangener Anforderung durch den Empfänger erwartbares Interesse des Empfängers am Empfang solcher E-mails; Fälschung von ip-Adressen; Fälschung von Mail- oder News-Headern; Verbreitung von Viren.

§ 7 Gewährleistung

(1) Quin solutions ist im Falle eines Mangels zur Nacherfüllung berechtigt. Die von Quin solutions im Falle eines Mangels der Leistung geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn nicht Quin solutions diese Vermutung anhand der Umstände des Einzelfalles widerlegt.
(2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Kunden über Nacherfüllung, Aufwendungsersatz für Selbstvornahme und Minderung hinaus (gleich aus welchem Rechtsgrund) ausgeschlossen; Quin solutions haftet deshalb nicht auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Sofern jedoch die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet Quin solutions nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Quin solutions eine wesentliche Vertragspflicht (“Kardinalpflicht”) verletzt, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, ist die Haftung von Quin solutions auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Quin solutions stets unbeschränkt.
(3) Gewährleistungsfristen werden auf die gesetzlich kürzestmögliche Frist abbedungen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Datenschutz, Mailfilter

(1) Der Nutzer wird hiermit davon unterrichtet, dass Quin solutions seine vollständige Anschrift und alle für die Rechnungsstellung notwendigen Informationen über die Nutzungsarten in maschinenlesbarer Form speichert und maschinell verarbeitet. Die Daten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers an Dritte weitergegeben.
(2) Für den Fall, dass Dritte an Quin solutions wegen Rechtsverletzungen des Kunden herantreten, ermächtigt der Kunde Quin solutions bereits jetzt, die Kontaktdaten des Kunden (Anschrift) herauszugeben. Darüber hinaus gehende Daten wird Quin solutions nicht weitergeben, soweit er hierzu nicht gesetzlich oder gerichtlich verpflichtet wird. Vor der Weitergabe von Kontaktdaten wird Quin solutions den Kunden rechtzeitig informieren und Gelegenheit geben den Dritten direkt zu kontaktieren.
(3) Quin solutions nutzt verschiedene neue Technologien zur Filterung unerwünschter oder schädlicher E-Mails. Dem Kunden ist bekannt, dass es bei dieser Filterung auch zu fehlerhaften Filterungen kommen kann. Dennoch erteilt der Kunde Quin solutions hiermit die Erlaubnis und ausdrückliche Zustimmung zur Filterung seiner eingehenden E-Mails. Auf Anfrage ist Quin solutions bereit, individuelle Anpassungen der Filtermaßnahmen vorzunehmen, soweit dies technisch möglich ist und dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt.
(4) Sollte der Kunde seine Zustimmung nach Absatz 3 zurückziehen, ist Quin solutions zur umgehenden fristlosen Kündigung berechtigt.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen; im übrigen gilt § 6 Abs. 9.
(3) Quin solutions ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt unter folgenden alternativen Voraussetzungen: Zahlungsverzug des Kunden mit der Vergütung für zumindest einen Monat und Fortbestand dieses Zahlungsverzuges auch noch eine Woche nach Zugang einer Mahnung durch Quin solutions; wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, z.B. Eintritt der Voraussetzungen eines Insolvenzantrages oder eines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO.

§ 10 Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz von Quin solutions; Quin solutions ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Auch von den Parteien unerkannt gebliebene Lücken dieses Vertrages sind gemäß dieser Regel zu schließen.